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MENSCHENRECHTE
UND MENSCHEN IM STROME DER GLOBALISATION
Endre Kiss, Budapest
Es
war im Laufe der neunziger Jahre, bzw. der postsozialistischen Transition
und des stets weiteren Ausbaus der Globalisierung immer notwendiger,
zwischen dem wirklichen (real existierenden), dem virtuellen und dem zukünftigen
Staat zu unterscheiden. Dass dieser "Staat" immer noch oft und
nicht zu unrecht auch als "Nationalstaat" apostrophiert wird,
vergrössert nur noch die Schwierigkeiten, denn dieses Motiv bringt die
unendlichen (und unendlich komplexen und jede Gesellschaft zutiefst
teilenden) Dimensionen des Nationalismus und der verschiedenen Attitüden
diesem gegenüber in die Diskussion hinein.
Die
Möglichkeit, die Gedankenwelt der Menschenrechte in die internationale
Politik ins internationale Recht zur Geltung zu bringen, gilt als einer
der aktuellsten und im wahren Sinne des Wortes zeitgemaessesten Versuche,
die auf die neue Beschaffenheit des Staates (oder des "Nationalstaates")
von entscheidender Bedeutung sein könnten. Dass dieser Versuch, wie darüber
noch in vielen unterschiedlichen Kontexten die Rede sein wird, ein genuin
neoliberaler ist, versteht sich selbst, so dass wir auch über eine
neoliberale Ausdehnung des internationalen Rechts sprechen können.
Es sei vorausgeschickt, dass ich mich nicht als Fachjurist mit der
Problematik der neoliberalen Ausdehnung des internationalen Rechte
auseinandersetze, ich tue es vielmehr als Philosoph und Staatsbürger.
Trotzdem glaube ich, dass diese Intervention und Analyse legitim sein kann.
Erstens, weil eine generalisierende Metaansicht dieser Vorgaenge nicht nur
wissenschaftstheoretisch oder methodologisch, sondern auch politisch und
demokratietheoretisch unschwer zu begründen sein dürfte. Zweitens
scheint es uns deshalb legitim zu sein, weil die wesentliche
Grundeigenschaft im Ansatz sowohl des Philosophen wie des Staatsbürgers
auf eine erstaunliche Weise parallel ist. Beide naehern sich der Welt des
Rechts (und sonach auch zu der des internationalen Rechts) wie es die
Logiker mit der Mathematik tun. Mutatis mutandis besteht das Essentielle
beider Positionen darin, im Recht eine mehr oder weniger problemose
Verlaengerung der Gerechtigkeitsproblematik zu sehen. Mag diese
Einstellung von der Position eines Juristen noch so problematisch sein,
die strukturelle Position und die mit ihr verbundene Relevanz der
Gerechtigkeit in der Regelung der menschlichen und sozialen, geschweige
denn der internationalen Beziehungen ist unumstritten. Die Umreissung und
die Bestimmung der "eigenen" Position des Philosophen und des
Statsbürgers war um so wichtiger, weil das positive Recht beide
Kategorien leicht schockieren kann. Als sie naemlich Einsicht ins positive
Recht gewinnen, entwickelt sich bei ihnen unvermeidlich die Enttaeuschung
angesichts der als problemalos akzeptierten Ferne des positiven vom
Naturrecht, was die vorhin explizierte Differenz zwischen Gerechtigkeit
und Recht von einer neuen Seite ausgehend thematisiert.
Die Ausdehnung des Menschenrechtsdenkens (in aktueller politischen Version
die des Neoliberalismus) auf das internationale Recht geht sowohl in den
prinzipiellen Diskussionen wie in den diversen Formen der politischen
Praxis in einem durchaus neuen politischen Raum vor sich, dessen einzelne
konkrete Bestimmungen und Konsequenzen nicht im mindesten unerwaehnt
gelassen bleiben können. Dieser neue politische Raum wird von der
Globalisation bestimmt in deren neuen Struktur ein neuer und ebenfalls
sehr relevanter Zug eben das ist, was "Abwertung des Politischen"
genannt werden dürfte. Ohne diese Inhalte (zum Teil Ergebnisse) eines
aktuellen Reflektierens hier im einzelnen zu erörtern, muss unterstrichen
werden, die für den Staat (Nationalstaat) so folgenreiche Ausdehnung des
Neoliberalismus aauf das Gebiet des internationalen Rechtes in einem stets
geschwaechteren politischen Raum vor sich geht. Unter diesem Blickwinkel
erscheint diese Ausdehnung also auch als eine Umverteilung der politischen
Macht von den Ebenen der einzelnen Staaten zu einer neuen, zum Teil
virtuellen, zum Teil aber erstaunlich undefinierten Ebene der aktuellen
Vertreter der Menschenrechte.
Eine weitere Konsequenz der Globalisierung der Mesoebenen des politischen
Lebens ist, dass sich Aktivitaet der Politiker auch in erhöhtem Masse
internationalisert. Es waere freilich eine schier wunderbare Möglichkeit,
wenn wir an dieser Stelle sagen könnten, dieser Wechsel in der Richtung
der Aktivitaeten sei eine selbstverstaendliche Konsequenz der
Globalisierung selbst und deshalb nicht nur verstaendlich, sondern auch
erwünscht. Trotz jedem diesbezüglichen Anschein und jeder scheinbaren
Selbstverstaendlichkeit dieser Ideenverbindung (mehr Globalisation - mehr
internationale Aktivitaeten) steht die Wirklichkeit nicht so schön da. Es
ist vor allem der verschuldete Zustand der einzelnen Haushalte und die dem
entspringende Notwendigkeit, nach Ressourcen auch den internationalen
Parkett intensiv zu betreten, der diese Internationalisierung hervorruft,
die dann selbstverstaendlich beim ursprünglichen Problem selbst nicht
mehr halt macht und sich Schritt für Schritt jede Seite der
internationalen Politik thematisiert.
Problematisiert man jedoch die Globalisation als evidenten Ausgang dieser
Erörterung, so faellt auf, dass allein ihre Existenz nicht nur die
internationale Politik im allgemeinen, sondern auch das internationale
Recht im besonderen herausfordert. Dass das internationale Recht und die
es begründenden Konventionen und Grundprinzipien naemlich aus der Zeit
vor der Globalisation stammen, ist klar. Man soll aber vor einer allzu
schnellen Verbindung von internationalem Recht und und Globalisation ausdrücklich
warnen, denn die Globalisation ist eine Realitaet, die erst als Ergebnis
einer Rekonstruktion richtig erschlossen werden kann und als solches
theoretisches Resultat sich in mehreren konkreten Realisationen
artikulieren kann. Dies heisst in unserem konkreten Thema, dass es nicht
nur mehrere Reformen des internationalen Rechts in der Globalisation möglich
waeren, sondern selbst die neoliberale Ausdehnung des internationalen
Rechts durch Menschenrechte mehrere konkreten Gestalten annehmen könnten.
Dies stellt die umfassende Bedeutung der Globalisation überhaupt nicht in
Frage, denn alle zur Diskussion stellenden Möglichkeiten gewinnen ihren
Sinn durch ihre Dimensionen.
Die neoliberale Ergaenzung des internationalen Rechts ist also mit einer
konkreten und weltpolitisch relevanten Form der Globalisation zutiefst
verbunden, ist also nicht mit der Globalisation par excellence assoziiert.
Über diese relevante Form, wenn man will, Realisation oder Manifestation
der Globalisation müssen wir uns in diesem Kontext nicht ausführlich
aeussern, denn unser Thema ist die Möglichkeit der Ausdehnung des
internationalen Rechts durch Neoliberalismus, im konkreten durch das
Menschenrechtsdenken. Da nicht einmal der neoliberale Charakter des
aktuellen Globalisationsprozesses ein ganz konkretes Modell involviert (denn
es gibt, wie gesagt, auch mehrere neoliberale Variationen desselben), können
wir auch über das neoliberale Komplex in derselben Allgemeinheit reden,
wie wir es im Falle der Globalisation tun müssen. Über dieses Komplex müssen
wir - wie es sich von selbst versteht - aus dem Grunde unbedingt reden,
weil diese Idee der Ausdehnung des internationalen Rechts durch
Menschenrechtsdenken unverkennbar neoliberalen Ursprungs ist.
In der Wahrnehmung des neoliberalen Komplexes erscheint eine gewaltige
Differenz zwischen den Sphaeren der Politik, bzw. der Wirtschaft. Wahrend
die unter der Hegemonie des Neuliberalismus stehende Politik
unschwer als reprasentative Demokratie und als die allseits als das am
meisten legitime politische System wahrgenommen wird, lassen sich nur die
trivialen und elementaren Dimensionen der unter der Hegemonie des
Neoliberalismus funktionierenden Wirtschaft kollektiv wahrnehmen. Die
selbe Situation wird noch komplizierter, wenn man danach fragt, wie das
Ineinander des Politischen und Wirtschaftlichen sich wahrnehmen laesst,
denn der Neoliberalismus ist politisch nicht nur ganz problemlos, sondern
auch an Legitimitaet optimal, er ist wirtschaftlich in seinen Elementen
ebenso problemlos, waehrend das funktionierende Ineinander von Wirtschaft
und Politik, was ja das internationale wie auch das nationale und das
soziale Leben am entscheidendsten praegt, schon kaum wahrnehmbar ist und
demzufolge kaum Gegenstand der Beschreibung der Analyse gemacht werden
kann.
Es genügt uns, wenn wir auch über die neoliberale Hegemonie nur ganz
allgemein reden, als welche das Jahr 1989 voll vollzogen hat. Vor dem
Horizont dieser Hegemonie erscheint der Wille zur Ausdehnung des
internationalen Rechts durch neoliberal interpretiertes
Menschenrechtsdenken wieder in einer anderen Beleuchtung. Zum Teil deshalb,
weil der in Politik und Wirtschaft bereits in dieser oder jener Form
hegemon gewordener Neuliberalismus sich im Feld des internationalen Rechts
noch nicht artikulierte. Dabei ist nicht zu vergessen, dass das
internationale Recht (wie darüber noch mehrfach die Rede sein muss)
durchaus konservativ ist und eine Konfrontation der beiden soll als ein
durchaus einkalkulierbar zu erwartendes Phaenomen aufgefasst werden.
Das Interesse des neoliberalen Komplexes in der Ausdehnung des
internationalen Rechts durch Menschenrechtsideologie liegt genau in jener
kaum richtig wahrnehmbaren Dimension des Ineinanderübergehens des
Politischen ins Wirtschaftliche und des Wirtschaftlichen ins Politische.
Rein hermeneutisch können wir aber in unserer Rekonstruktion feststellen,
dass ein solches Interesse tatsachelich existiert, ohne es im einzelnen
nachweisen zu wollen oder es auch zu können. Wir gehen kaum fehl, wenn
wir auch dieses Problem von der Dualitaet Politik-Wirtschaft angehen.
Bedenkt man, dass das neoliberale Komplex in der Wirtschaft schon eine
effektive Globalitaet erreicht hat (Eröffnung eines sich im Prinzip auf
die ganze Welt ausdehnenden Weltmarktes), so ist die Ausdehnung des
internationalen Rechts durch Menschenrechtsdenken eine auf der Hand
liegende symmetrische Entsprechung zu diesem Prozess.
Die Logik der Erweiterung des internationalen Rechts durch die
Menschenrechtsideologie ist im Kern von derselben der neoliberalen Politik
in dem Nationalstaat. Wie in dem einzelnen Staat die Massstaebe
der Demokratietheorie angewendet werden, die einerseits auf den Ideen der
Menschenrechtsvorstellungen aufgebaut worden sind und andererseits die
Einhaltung der Menschenrechte als die Grundlage der eigenen Legitimitaet
stets kontrolliert. Dieselbe Logik wird jetzt über die Grenze
hinausgetragen. Die Welt wird also in dieser Hinsicht als ein
einheitlicher grosser Staat angesehen (welche Probleme damit noch
zusammengehen werden, werden wir im spaeteren erörtern). Dies heisst,
dass die Verletzung der Menschenrechte in einem beliebigen Staat als eine
Verletzung erlebt, interpretiert und abreagiert wird, welches im eigenen
Staat passiert.
Man kann an dieser Stelle die in jeder Hinsicht extrem wichtige
Vorgeschichte dieses Versuchs der Erweiterung des internationalen Rechts
nur sehr abgekürzt heraufbeschwören. Schon vor dem Ersten Weltkrieg gab
es eine erstaunliche Anzahl solcher Projekte, die mit dem damals sehr
verbreiteten Pazifismus am engsten verwandt waren und welche in Woodrow
Wilsons Ordnungskonzepten nach dem Ersten Weltkrieg am sichtbarsten
Gestalt annahm. In den vierziger Jahren war es neben anderen vor allem der
österreichische Dichterphilosoph Hermann Broch, der in der Formulierung
des Irdisch-Absoluten die vollstaendigste Konzeption einer voll auf die
Menschenrechte aufgebauten nationalen und internationalen Politik. Und
zuletzt sei der Name des amerikanischen Praesidenten Jimmy Carter genannt,
der in der zweiten Haelfte des siebziger Jahre die Menschenrechte im
internationalen Recht nicht nur aktualisierte, sondern ihm für die
damaligen Prozesse der Weltpolitik vollkommen unerwartete Aufwertung
zukommen liess.
Dass die ganze Vorgeschichte für unser Thema von der höchsten Bedeutung
ist, versteht sich auch dann von selbst, wenn sich unsere Darstellung auf
sie nicht ausstrecken kann.
Die Vorgeschichte zeigt im ganzen, dass die Idee des Hineinbringens der
Menschenrechte in die internationale Politik und ins internationale Recht
nicht nur erstaunlich alt und breit ist, sondern auch, dass sie im engeren
Sinne nicht unbedingt an liberale oder neuliberale Neuanfaenge verknüpft
war. Dies veraendert an der Tatsache nichts, dass es eine gewisse
Wahlverwandtschaft schon wegen der Substanz der Menschenrechtsideologie
zwischen Liberalen (Neoliberalen) und der Idee der politischen
Instrumentalisierung doch stets nachzuweisen war. Ab den achtziger Jahren
jedoch entstand eine durchaus starke Verwachseinheit zwischen
Menschenrechtsideologie und Neuliberalismus und es ist alles andere als
verwunderlich, wenn auch die Konzeption der Ausdehnung des internationalen
Rechts durch Menschenrechte von jenem neuliberalen Komplex gestartet wurde.
Es ist jener antikommunstische Neoliberalismus, welcher 1989 die Hegemonie
übernehmen konnte.
Durch die historische Wende von dem Jahre 1989 erhielt der Neoliberalismus
- aehnlich wie es kurz nach dem Ersten Weltkrieg der Fall gewesen ist -
einen kaum überbietbar positiven Anfang, der aber - wiederum historisch
erinnerungstraechtig - seinem zukünftigen Schicksal extrem hohe
Anforderungen stellte. Über sie wird in unserem Gedankengang wieder von
vielen vielen diversen Aspekten aus noch die Rese sein. Das politisch wie
historisch Optimal verleiht dem Neoliberalismus generell wie auch der
Erweiterung des internationalen Rechts eine einmalige Legitimitaet, seine
neuen Aktionen stehen aber unter unglaublich hohen qualitativen
Erwartungen. Wird etwa seinen Prinzipien Geltung verschaffen, so
erscheinen die Fragen des Zwanges, der Sanktionen oder der Gewaltanwendung
in einem extrem komplexen Zusammenhang, denn die in der Ausführung der
einzelnen Aktionen entstehenden Legitimitaetsbrüche könnten naemlich
jederzeit die anfangs noch eben extrem hohe Legitimitaet nicht einfach nur
schwaechen, sondern sie auch ganz widerrufen. Besonders zugespitzt
erscheint die Situation jenes "Staates", der mit Hilfe des
globalen Triumphes der Menschenrechte als einziger "super power"
da steht und der die einmalige Legitimitaet der neuliberalen
Menschenrechtsideologie kaum in den Dienst seiner eigenen partikulaeren
Interesse stellen kann, ohne damit die Legitimitaet derselben nicht ganz
und schlagartig zu zerstören.
Die sich im Verhaeltnis stets aendernden Kraefteverhaeltnisse zwischen
globalen, nationalen und regionalen Akteuren laesst sich weder ganz
eindeutig beschreiben, noch lassen für die Zukunft verbindliche
Voraussagen formulieren. So viel steht aber fest, dass die Ausdehnung des
internationalen Rechts durch die Menschenrechte eine Modifikation ist, wo
die globalen Akteure über die des Nationalstaates deutlich überhand
gewinnen. Bedenkt man den etwas breiteren Zusammenhang, dass die
neoliberale Eindimensionierung des Staates auch auf anderen Fronten stets
weiter geht, so erweist sich diese Dimension auch als keineswegs
irrelevant. Denn in diesem Fall erfolgte eine Vereinigung des neuliberalen
Antietatismus mit dem antikommunistischen Antietatismus, die eine Menge
von gerade nicht aktualisierten Dimensionen des Staates einfach in
Schatten stellt. Dieses Ausmass der Vereinfachung des Staates, bzw. seiner
Funktionen enthaelt schon im wahren Sinne des Wortes eine Gefahr.
Die in diesem Kontext eingebettete Idee der Ausdehnung des internationalen
Rechts enthaelt die Möglichkeit mehrerer Praezedenfaelle in sich. Der
eine Praezedenzfall ist, dass der Erfolg dieser Ausdehnung im das ganze
bisherige System des internationalen Rechts im wesentlichen veraendert.
Aktuell betrachten wir als Praezedenzfall nur die Seite dieser
Auseinandersetzung, dass von diesem Punkt an das internationale Recht viel
freier zu veraendern sein wird und in diesem Zusammenhang auch noch andere
politische Richtungen, Ideologien oder gegebenenfalls andere für kürzere
oder laengere Zeit hegemon werdende Konzepte das internationale Recht mit
relativer Leichtigkeit werden aendern können. Die Tatsache, dass die
Erweiterung eben durch die Menschenrechte eine exzeptionelle und positiv
extrem begründete Erweiterung ist, soll nicht vergessen machen, dass auch
andere Erweiterungen möglich sind. Diese Einsicht ist gerade in einer
Periode angebracht, in der das sich etablierende System des
Neoliberalismus schon viele Kritik ausgelöst hat, als System aber noch
vollkommen ohne Herausforderung da steht. Er hat sich in Politik und
Wirtschaft, wie anfangs erwaehnt, durchgesetzt und es ist durchaus logisch,
dass er auch das internationale Leben bestimmen will. Gerade in dieser
Phase wird es durchaus vorstellbar, dass die soeben angeführte Gefahr von
neuen Modifizierungen ignoriert wird.
Im wahren Prinzip selbst waere gegen in Frage stehende Ausdehnung des
internationalen Rechts durch Menschenrechtsdenken oder die Hineinführung
der Menschenreche in das internationale Recht kaum etwas einzuwenden. Denn
die Menschenrechte sind in einem gewissen Sinne wirklich wahre Grundwerte
im humanen und demokratietheoretischen Sinn, deren offensive
Internationalisierung, die in ihrer Tendenz eine wahre Globalisierung
ausmachen würde nur als eine allseits erwünschte Entwicklung angesehen
werden. Und trotzdem, ausser dem an sich neutralen Problem der
Praezedenzbildung gibt es zahlreiche ernstzunehmende Argumente
dagegen, dass man diese Verschiebung als problemlos, geschweige denn als
eine in unmittelbarer Zukunft schon taetige allgemeine Lösung der
internationalen Problematik in Politik und Recht ansehe.
Der erste grosse Problemkreis stammt ursprünglich von der möglichen
Diskrepanz zwischen der ganz besonders starken Legitimation des
Menschenrechtsdenkens und der zu erwartenden Spannungen und Konflikte, die
bei seiner Inauguration ins internationalen Recht mit gewisser
Wahrscheinlichkeit auftreten werden. Dabei soll man bedenken, dass das
Menschenrechtdenken strategisch-gesellschaftsontologisch gesehen fast
immer eine defensive Funktion versah, indem er Garantien zu formulieren
suchte, die die Verletzung von Menschenrechten zu verhinden berufen waren.
Die auf dem Parkett liegende Einführung der Kriterien und der Forderungen
des Menschenrechtsdenkens sind aber auf der direkten Ebene zwar von
defensiver, auf der internationalen Ebene aber von offensiver Natur. Dies
zu betonen an dieser Stelle ist um so wichtiger, weil das gerade ein
Moment ist, welches Spannungen und Konflikte generiert. Indem aber
Konflikte aufkommen, laeuft das Menschenrechtsdenken Gefahr, waehrend der
Durchsetzung seiner aktuell-pragmatischen Missionen den Kreis
normativ-wertorientierter Handlungen zu verlassen und dadurch aus seiner
eigenen Legitimitaet abzugeben, wenn sie nicht gerade ganz zurückzuziehen.
Es ist klar, dass dieses modifizierte internationale Recht auf einem
irreal hohen normativ-moralischen Niveau zu funktioneren gezwungen ist und
es ist ebenso klar, dass diese Forderung nicht eine partikulaere oder
einseitig moralische, vielmehr eine in der Kohaerenz der Grunddoktrin des
Menschenrechtsdenkens verankert ist. Würde also, um es jetzt anders zu
nennen, das so ausgedehnte internationale Recht Aktionen unterstützen,
die selbst in ihren kleinsten Details repressiv, ungerecht oder
gewalttaetig gegen andere waeren, so schlaegt es gleich zurück und raubt
von der Aktion (und dem ganzen Hintergrund) die Legitimitaet. Hier liegen
in der gleichen Zeit formale und inhaltliche Seiten. Formell selbstauslöschend
wirken in einer solchen Aktion die illegitimen Schritte, weil sie die
logische Kohaerenz und die Widerspruchslosigkeit der Handlungsorientation
zerstören. Inhaltlich selbstauslöschend sind sie,
weil die eventuell nicht legitimen Schritte auch sachliche und inhaltliche
Dimensionen aufweisen, die ihre Geltung und Konsequenzen haben werden. Es
ist aber noch nicht alles. Die Praezedenzproblematik kommt bei jedem Fall
dieser Art auf. Praezedenzfaelle für die Verletzung der Menschenrechte (oder
in milderen Faellen: Verletzung von legitimen Interessen und Ansprüche,
Verursachung von Schaden, etc.) seitens einer im Zeichen der
Menschenrechte stehenden Aktion nimmt solcher Aktion die Legitimitaet und
die Wiederholung von solchen Faellen wird auf eine untrügliche und nicht
aufzuhaltende Weise zum Abbau der Geltung der so instrumentalisierten
Menschenrechte führen. Es steht fest, dass die Legitimitaet derer, die es
machen, eine schier unbegrenzte sein muss, denn sie befinden sich im
Starten so einer Aktion in einer ganz einmaligen Entscheidungssituation.
Ein kaum weniger problematischer Kreis ist die Auswahl derer, die so eine
Ausdehnung in Angriff nehmen könnten, aber auch dürften. Die Person(en),
die Gruppe oder die Institution, die eine konkrete Aktion im Zeichen der
menschenrechtlichen Ausdehnung des internationalen Rechts in Gang setzt, dürfte(n)
die denkbar breiteste Legitimitaet für sich in Anspruch nehmen. Uns ist,
dass es trivial ist. Es ist ebenso sicher, dass diese Legitimitaet
unvergleichlich breiter angelegt sein sollte als es mit den bisher üblichen
repraesentativ ausgewaehlten Gremien der Fall war. Hier spielen zwei
Motive eine bestimmende Rolle. Es gibt, zum einen, keine politische
Repraesentation, die so eine Aktion problemlos legitimieren könnte. Zum
anderen gesellen sich zu international-repraesentativen Vertretungen mit
gewisser Objektivitaet, wenn nicht Notwendigkeit Klientelphaenomene, so
dass ein repraesentatives Gremium schon aus diesem Grund kaum einstimmig
entscheiden könnte.
Dass diese Probleme nicht theoretischer Natur sind, beweist nicht nur ihre
Transparenz und Evidenz, in dieser Richtung weisen auch die historischen
Phaenomene. Wer würde ermessen können, welche Schaden die illegitimen
pragmatischen Interessen dem Friedenswerk nach 1918-19 verursacht haben
und wie die illegitimen Elemente der Aktion von höchster Legitimitaet
Woodrow Wilsons Werk nicht einfach zestörten, sondern in sein Gegenteil
verwandelt haben. Dass Wilsons Beispiel auch das Problem der Klientelbegünstigung
markieren, versteht sich von selber.
Angesichts des aeusserst schmalen Pfades einer auch legitim ausgehenden
Einführung des Menschenrechtsdenkens in das internationalen Recht
schlagen wir drei umfassende Prinzipien vor, deren gleichzeitige Befolgung
eine Garantie für die Vermeidung der sehr sensiblen neuen
Legitimationsproblematik bedeuten könnte.
Die Forderung der Einheitlichkeit beinhaltet, dass internationale
Situation nicht nur einheitlich beurteilt, sondern auch einheitlich
interpretiert werden und die in Rede stehenden Aktionen auch einheitlich
durchgeführt werden. Die Notwendigkeit dieses Prinzips leuchtet
unmittelbar ein. Jede Ausnahme spricht für die Verletzung der
Legitimitaet des Prozesses selbst und, wie das oft und von vielen Seiten
aus schon thematisiert worden ist, der illegitim werdende Prozess bei der
Anwendung des durch Menschenrechtsdenken erweiterten internationalen
Rechts führt auch zur Delegimitierung der ganzen Konzeption selber.
Die Forderung der Synchronisation ist, dass die von dem neuen
internationalen Recht initiierten Aktionen nicht nur einheitlich alle
unter die Kategorisierung fallenden Regionen und Akteure betreffen,
sondern mit relativer Zeitgerechtheit und mit der erreichbar grössten
Geschwindigkeit erfolgen. Es dürfte im Geiste dieser Forderung nicht
vorkommen, dass es Gebiete oder Staaten sind, wo man Jahrzehntze lang die
Menschenrechte verletzt werden und erst irgendwann, in einem
konkreten Augenblick die Intervention erfolgt. In diesem Fall naemlich
wird der ausgewahlte Augenblick des Handelns nie von dem Verdacht frei,
dass er latente partikulaere Interessen verfolgt, womit aber - wie schon
dies nicht das erste Mal vorkommt - die Delegitimation des Prozessus auch
seinen Hintergrund voll delegitimieren kann.
Die dritte Forderung ist die nach einer Modell-Konsensualitaet und
vertritt die einmal schon angeführte erreichbar breiteste Konsensualitaet.
Haetten wir einen Fall, wo der erreichbar breiteste Konsenus im
Prinzipiellen nicht besteht, so liegt der Gedanke nahe, dass die Zeit des
menschenrechtlich motivierten internationalen Handelns noch nicht gekommen
ist. Besteht jedoch ein allgemein vorherrschender Konsensus über die
Menschenrechte und trotzdem kann es nicht zum gemeinsamen Handeln kommen,
so liegt die Einsicht nahe, dass hinter der stolzen Absucht einer
menschenrechtlich motivierten internationalen Aktivitaet partikulaere
Interesse stecken.
Im üblichen Sinne genommene "repraesentative" Lösungen mögen
wegen des Vetosystems und hinter diesen System stehenden
Kilentelstrukturen kaum in Frage kommen. Was hier gefordert ist, kann nur
ein prinzipiell geregelter, ein vollstaendig geregelter und ein
vollstaendig-prinzipiell geregelter Prozess der Entscheidung. Jeder kleine
Mangel in jeder Hinsicht produziert Stoff für die Delegitimation des
Ganzen. Bedenkt man ferner, dass in diesem Zusammenhang kein im nachhinein
einsetzender Legitimationsprozess möglich ist, sowie ferner, dass diese
Aktionen in der Regel auch noch eine Koordination von politischen und
militaerischen Zentren verlangen, so werden uns die wahren Dimensionen
dieser Problematik klar.
All diese Probleme zeigen, dass die korrekte und einwandfreie
Legitimierung der Ausdehnung des internationalen Rechts führt -
eigentlich überraschend - zur Problematik der Inaugurierung eines neuen
internationalen politischen Systems, eines politischens Systems,
allerdings, das man scheinbar nicht will. Es geht hierbei um dasselbe und
jetzt noch fehlende System von Institutionen, welches den neuen
Realitaeten der globalen Welt voll entsprechen kann.
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