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MENSCHENRECHTE UND MENSCHEN IM STROME DER GLOBALISATION
Endre Kiss, Budapest

 

Es war im Laufe der neunziger Jahre, bzw. der postsozialistischen Transition und des stets weiteren Ausbaus der Globalisierung immer notwendiger, zwischen dem wirklichen (real existierenden), dem virtuellen und dem zukünftigen Staat zu unterscheiden. Dass dieser "Staat" immer noch oft und nicht zu unrecht auch als "Nationalstaat" apostrophiert wird, vergrössert nur noch die Schwierigkeiten, denn dieses Motiv bringt die unendlichen (und unendlich komplexen und jede Gesellschaft zutiefst teilenden) Dimensionen des Nationalismus und der verschiedenen Attitüden diesem gegenüber in die Diskussion hinein.
 

Die Möglichkeit, die Gedankenwelt der Menschenrechte in die internationale Politik ins internationale Recht zur Geltung zu bringen, gilt als einer der aktuellsten und im wahren Sinne des Wortes zeitgemaessesten Versuche, die auf die neue Beschaffenheit des Staates (oder des "Nationalstaates") von entscheidender Bedeutung sein könnten. Dass dieser Versuch, wie darüber noch in vielen unterschiedlichen Kontexten die Rede sein wird, ein genuin neoliberaler ist, versteht sich selbst, so dass wir auch über eine neoliberale Ausdehnung des internationalen Rechts sprechen können.

Es sei vorausgeschickt, dass ich mich nicht als Fachjurist mit der Problematik der neoliberalen Ausdehnung des internationalen Rechte auseinandersetze, ich tue es vielmehr als Philosoph und Staatsbürger. Trotzdem glaube ich, dass diese Intervention und Analyse legitim sein kann. Erstens, weil eine generalisierende Metaansicht dieser Vorgaenge nicht nur wissenschaftstheoretisch oder methodologisch, sondern auch politisch und demokratietheoretisch unschwer zu begründen sein dürfte. Zweitens scheint es uns deshalb legitim zu sein, weil die wesentliche Grundeigenschaft im Ansatz sowohl des Philosophen wie des Staatsbürgers auf eine erstaunliche Weise parallel ist. Beide naehern sich der Welt des Rechts (und sonach auch zu der des internationalen Rechts) wie es die Logiker mit der Mathematik tun. Mutatis mutandis besteht das Essentielle beider Positionen darin, im Recht eine mehr oder weniger problemose Verlaengerung der Gerechtigkeitsproblematik zu sehen. Mag diese Einstellung von der Position eines Juristen noch so problematisch sein, die strukturelle Position und die mit ihr verbundene Relevanz der Gerechtigkeit in der Regelung der menschlichen und sozialen, geschweige denn der internationalen Beziehungen ist unumstritten. Die Umreissung und die Bestimmung der "eigenen" Position des Philosophen und des Statsbürgers war um so wichtiger, weil das positive Recht beide Kategorien leicht schockieren kann. Als sie naemlich Einsicht ins positive Recht gewinnen, entwickelt sich bei ihnen unvermeidlich die Enttaeuschung angesichts der als problemalos akzeptierten Ferne des positiven vom Naturrecht, was die vorhin explizierte Differenz zwischen Gerechtigkeit und Recht von einer neuen Seite ausgehend thematisiert.

Die Ausdehnung des Menschenrechtsdenkens (in aktueller politischen Version die des Neoliberalismus) auf das internationale Recht geht sowohl in den prinzipiellen Diskussionen wie in den diversen Formen der politischen Praxis in einem durchaus neuen politischen Raum vor sich, dessen einzelne konkrete Bestimmungen und Konsequenzen nicht im mindesten unerwaehnt gelassen bleiben können. Dieser neue politische Raum wird von der Globalisation bestimmt in deren neuen Struktur ein neuer und ebenfalls sehr relevanter Zug eben das ist, was "Abwertung des Politischen" genannt werden dürfte. Ohne diese Inhalte (zum Teil Ergebnisse) eines aktuellen Reflektierens hier im einzelnen zu erörtern, muss unterstrichen werden, die für den Staat (Nationalstaat) so folgenreiche Ausdehnung des Neoliberalismus aauf das Gebiet des internationalen Rechtes in einem stets geschwaechteren politischen Raum vor sich geht. Unter diesem Blickwinkel erscheint diese Ausdehnung also auch als eine Umverteilung der politischen Macht von den Ebenen der einzelnen Staaten zu einer neuen, zum Teil virtuellen, zum Teil aber erstaunlich undefinierten Ebene der aktuellen Vertreter der Menschenrechte.

Eine weitere Konsequenz der Globalisierung der Mesoebenen des politischen Lebens ist, dass sich Aktivitaet der Politiker auch in erhöhtem Masse internationalisert. Es waere freilich eine schier wunderbare Möglichkeit, wenn wir an dieser Stelle sagen könnten, dieser Wechsel in der Richtung der Aktivitaeten sei eine selbstverstaendliche Konsequenz der Globalisierung selbst und deshalb nicht nur verstaendlich, sondern auch erwünscht. Trotz jedem diesbezüglichen Anschein und jeder scheinbaren Selbstverstaendlichkeit dieser Ideenverbindung (mehr Globalisation - mehr internationale Aktivitaeten) steht die Wirklichkeit nicht so schön da. Es ist vor allem der verschuldete Zustand der einzelnen Haushalte und die dem entspringende Notwendigkeit, nach Ressourcen auch den internationalen Parkett intensiv zu betreten, der diese Internationalisierung hervorruft, die dann selbstverstaendlich beim ursprünglichen Problem selbst nicht mehr halt macht und sich Schritt für Schritt jede Seite der internationalen Politik thematisiert.

Problematisiert man jedoch die Globalisation als evidenten Ausgang dieser Erörterung, so faellt auf, dass allein ihre Existenz nicht nur die internationale Politik im allgemeinen, sondern auch das internationale Recht im besonderen herausfordert. Dass das internationale Recht und die es begründenden Konventionen und Grundprinzipien naemlich aus der Zeit vor der Globalisation stammen, ist klar. Man soll aber vor einer allzu schnellen Verbindung von internationalem Recht und und Globalisation ausdrücklich warnen, denn die Globalisation ist eine Realitaet, die erst als Ergebnis einer Rekonstruktion richtig erschlossen werden kann und als solches theoretisches Resultat sich in mehreren konkreten Realisationen artikulieren kann. Dies heisst in unserem konkreten Thema, dass es nicht nur mehrere Reformen des internationalen Rechts in der Globalisation möglich waeren, sondern selbst die neoliberale Ausdehnung des internationalen Rechts durch Menschenrechte mehrere konkreten Gestalten annehmen könnten. Dies stellt die umfassende Bedeutung der Globalisation überhaupt nicht in Frage, denn alle zur Diskussion stellenden Möglichkeiten gewinnen ihren Sinn durch ihre Dimensionen.

Die neoliberale Ergaenzung des internationalen Rechts ist also mit einer konkreten und weltpolitisch relevanten Form der Globalisation zutiefst verbunden, ist also nicht mit der Globalisation par excellence assoziiert. Über diese relevante Form, wenn man will, Realisation oder Manifestation der Globalisation müssen wir uns in diesem Kontext nicht ausführlich aeussern, denn unser Thema ist die Möglichkeit der Ausdehnung des internationalen Rechts durch Neoliberalismus, im konkreten durch das Menschenrechtsdenken. Da nicht einmal der neoliberale Charakter des aktuellen Globalisationsprozesses ein ganz konkretes Modell involviert (denn es gibt, wie gesagt, auch mehrere neoliberale Variationen desselben), können wir auch über das neoliberale Komplex in derselben Allgemeinheit reden, wie wir es im Falle der Globalisation tun müssen. Über dieses Komplex müssen wir - wie es sich von selbst versteht - aus dem Grunde unbedingt reden, weil diese Idee der Ausdehnung des internationalen Rechts durch Menschenrechtsdenken unverkennbar neoliberalen Ursprungs ist.

In der Wahrnehmung des neoliberalen Komplexes erscheint eine gewaltige Differenz zwischen den Sphaeren der Politik, bzw. der Wirtschaft. Wahrend die unter der Hegemonie des Neuliberalismus stehende Politik
unschwer als reprasentative Demokratie und als die allseits als das am meisten legitime politische System wahrgenommen wird, lassen sich nur die trivialen und elementaren Dimensionen der unter der Hegemonie des Neoliberalismus funktionierenden Wirtschaft kollektiv wahrnehmen. Die selbe Situation wird noch komplizierter, wenn man danach fragt, wie das Ineinander des Politischen und Wirtschaftlichen sich wahrnehmen laesst, denn der Neoliberalismus ist politisch nicht nur ganz problemlos, sondern auch an Legitimitaet optimal, er ist wirtschaftlich in seinen Elementen ebenso problemlos, waehrend das funktionierende Ineinander von Wirtschaft und Politik, was ja das internationale wie auch das nationale und das soziale Leben am entscheidendsten praegt, schon kaum wahrnehmbar ist und demzufolge kaum Gegenstand der Beschreibung der Analyse gemacht werden kann.


Es genügt uns, wenn wir auch über die neoliberale Hegemonie nur ganz allgemein reden, als welche das Jahr 1989 voll vollzogen hat. Vor dem Horizont dieser Hegemonie erscheint der Wille zur Ausdehnung des internationalen Rechts durch neoliberal interpretiertes Menschenrechtsdenken wieder in einer anderen Beleuchtung. Zum Teil deshalb, weil der in Politik und Wirtschaft bereits in dieser oder jener Form hegemon gewordener Neuliberalismus sich im Feld des internationalen Rechts noch nicht artikulierte. Dabei ist nicht zu vergessen, dass das internationale Recht (wie darüber noch mehrfach die Rede sein muss) durchaus konservativ ist und eine Konfrontation der beiden soll als ein durchaus einkalkulierbar zu erwartendes Phaenomen aufgefasst werden.

Das Interesse des neoliberalen Komplexes in der Ausdehnung des internationalen Rechts durch Menschenrechtsideologie liegt genau in jener kaum richtig wahrnehmbaren Dimension des Ineinanderübergehens des Politischen ins Wirtschaftliche und des Wirtschaftlichen ins Politische.
Rein hermeneutisch können wir aber in unserer Rekonstruktion feststellen, dass ein solches Interesse tatsachelich existiert, ohne es im einzelnen nachweisen zu wollen oder es auch zu können. Wir gehen kaum fehl, wenn wir auch dieses Problem von der Dualitaet Politik-Wirtschaft angehen. Bedenkt man, dass das neoliberale Komplex in der Wirtschaft schon eine effektive Globalitaet erreicht hat (Eröffnung eines sich im Prinzip auf die ganze Welt ausdehnenden Weltmarktes), so ist die Ausdehnung des internationalen Rechts durch Menschenrechtsdenken eine auf der Hand liegende symmetrische Entsprechung zu diesem Prozess.

Die Logik der Erweiterung des internationalen Rechts durch die Menschenrechtsideologie ist im Kern von derselben der neoliberalen Politik in dem Nationalstaat. Wie in dem einzelnen Staat die Massstaebe
der Demokratietheorie angewendet werden, die einerseits auf den Ideen der Menschenrechtsvorstellungen aufgebaut worden sind und andererseits die Einhaltung der Menschenrechte als die Grundlage der eigenen Legitimitaet stets kontrolliert. Dieselbe Logik wird jetzt über die Grenze hinausgetragen. Die Welt wird also in dieser Hinsicht als ein einheitlicher grosser Staat angesehen (welche Probleme damit noch zusammengehen werden, werden wir im spaeteren erörtern). Dies heisst, dass die Verletzung der Menschenrechte in einem beliebigen Staat als eine Verletzung erlebt, interpretiert und abreagiert wird, welches im eigenen Staat passiert.

Man kann an dieser Stelle die in jeder Hinsicht extrem wichtige Vorgeschichte dieses Versuchs der Erweiterung des internationalen Rechts
nur sehr abgekürzt heraufbeschwören. Schon vor dem Ersten Weltkrieg gab es eine erstaunliche Anzahl solcher Projekte, die mit dem damals sehr verbreiteten Pazifismus am engsten verwandt waren und welche in Woodrow Wilsons Ordnungskonzepten nach dem Ersten Weltkrieg am sichtbarsten Gestalt annahm. In den vierziger Jahren war es neben anderen vor allem der österreichische Dichterphilosoph Hermann Broch, der in der Formulierung des Irdisch-Absoluten die vollstaendigste Konzeption einer voll auf die Menschenrechte aufgebauten nationalen und internationalen Politik. Und zuletzt sei der Name des amerikanischen Praesidenten Jimmy Carter genannt, der in der zweiten Haelfte des siebziger Jahre die Menschenrechte im internationalen Recht nicht nur aktualisierte, sondern ihm für die damaligen Prozesse der Weltpolitik vollkommen unerwartete Aufwertung zukommen liess.
Dass die ganze Vorgeschichte für unser Thema von der höchsten Bedeutung ist, versteht sich auch dann von selbst, wenn sich unsere Darstellung auf sie nicht ausstrecken kann.

Die Vorgeschichte zeigt im ganzen, dass die Idee des Hineinbringens der Menschenrechte in die internationale Politik und ins internationale Recht nicht nur erstaunlich alt und breit ist, sondern auch, dass sie im engeren Sinne nicht unbedingt an liberale oder neuliberale Neuanfaenge verknüpft war. Dies veraendert an der Tatsache nichts, dass es eine gewisse Wahlverwandtschaft schon wegen der Substanz der Menschenrechtsideologie zwischen Liberalen (Neoliberalen) und der Idee der politischen Instrumentalisierung doch stets nachzuweisen war. Ab den achtziger Jahren jedoch entstand eine durchaus starke Verwachseinheit zwischen Menschenrechtsideologie und Neuliberalismus und es ist alles andere als verwunderlich, wenn auch die Konzeption der Ausdehnung des internationalen Rechts durch Menschenrechte von jenem neuliberalen Komplex gestartet wurde. Es ist jener antikommunstische Neoliberalismus, welcher 1989 die Hegemonie übernehmen konnte.

Durch die historische Wende von dem Jahre 1989 erhielt der Neoliberalismus - aehnlich wie es kurz nach dem Ersten Weltkrieg der Fall gewesen ist - einen kaum überbietbar positiven Anfang, der aber - wiederum historisch erinnerungstraechtig - seinem zukünftigen Schicksal extrem hohe Anforderungen stellte. Über sie wird in unserem Gedankengang wieder von vielen vielen diversen Aspekten aus noch die Rese sein. Das politisch wie historisch Optimal verleiht dem Neoliberalismus generell wie auch der Erweiterung des internationalen Rechts eine einmalige Legitimitaet, seine neuen Aktionen stehen aber unter unglaublich hohen qualitativen Erwartungen. Wird etwa seinen Prinzipien Geltung verschaffen, so erscheinen die Fragen des Zwanges, der Sanktionen oder der Gewaltanwendung in einem extrem komplexen Zusammenhang, denn die in der Ausführung der einzelnen Aktionen entstehenden Legitimitaetsbrüche könnten naemlich jederzeit die anfangs noch eben extrem hohe Legitimitaet nicht einfach nur schwaechen, sondern sie auch ganz widerrufen. Besonders zugespitzt erscheint die Situation jenes "Staates", der mit Hilfe des globalen Triumphes der Menschenrechte als einziger "super power" da steht und der die einmalige Legitimitaet der neuliberalen Menschenrechtsideologie kaum in den Dienst seiner eigenen partikulaeren Interesse stellen kann, ohne damit die Legitimitaet derselben nicht ganz und schlagartig zu zerstören.

Die sich im Verhaeltnis stets aendernden Kraefteverhaeltnisse zwischen globalen, nationalen und regionalen Akteuren laesst sich weder ganz eindeutig beschreiben, noch lassen für die Zukunft verbindliche Voraussagen formulieren. So viel steht aber fest, dass die Ausdehnung des internationalen Rechts durch die Menschenrechte eine Modifikation ist, wo die globalen Akteure über die des Nationalstaates deutlich überhand gewinnen. Bedenkt man den etwas breiteren Zusammenhang, dass die neoliberale Eindimensionierung des Staates auch auf anderen Fronten stets weiter geht, so erweist sich diese Dimension auch als keineswegs irrelevant. Denn in diesem Fall erfolgte eine Vereinigung des neuliberalen Antietatismus mit dem antikommunistischen Antietatismus, die eine Menge von gerade nicht aktualisierten Dimensionen des Staates einfach in Schatten stellt. Dieses Ausmass der Vereinfachung des Staates, bzw. seiner Funktionen enthaelt schon im wahren Sinne des Wortes eine Gefahr.

Die in diesem Kontext eingebettete Idee der Ausdehnung des internationalen Rechts enthaelt die Möglichkeit mehrerer Praezedenfaelle in sich. Der eine Praezedenzfall ist, dass der Erfolg dieser Ausdehnung im das ganze bisherige System des internationalen Rechts im wesentlichen veraendert. Aktuell betrachten wir als Praezedenzfall nur die Seite dieser Auseinandersetzung, dass von diesem Punkt an das internationale Recht viel freier zu veraendern sein wird und in diesem Zusammenhang auch noch andere politische Richtungen, Ideologien oder gegebenenfalls andere für kürzere oder laengere Zeit hegemon werdende Konzepte das internationale Recht mit relativer Leichtigkeit werden aendern können. Die Tatsache, dass die Erweiterung eben durch die Menschenrechte eine exzeptionelle und positiv extrem begründete Erweiterung ist, soll nicht vergessen machen, dass auch andere Erweiterungen möglich sind. Diese Einsicht ist gerade in einer Periode angebracht, in der das sich etablierende System des Neoliberalismus schon viele Kritik ausgelöst hat, als System aber noch vollkommen ohne Herausforderung da steht. Er hat sich in Politik und Wirtschaft, wie anfangs erwaehnt, durchgesetzt und es ist durchaus logisch, dass er auch das internationale Leben bestimmen will. Gerade in dieser Phase wird es durchaus vorstellbar, dass die soeben angeführte Gefahr von neuen Modifizierungen ignoriert wird.

Im wahren Prinzip selbst waere gegen in Frage stehende Ausdehnung des internationalen Rechts durch Menschenrechtsdenken oder die Hineinführung der Menschenreche in das internationale Recht kaum etwas einzuwenden. Denn die Menschenrechte sind in einem gewissen Sinne wirklich wahre Grundwerte
im humanen und demokratietheoretischen Sinn, deren offensive Internationalisierung, die in ihrer Tendenz eine wahre Globalisierung ausmachen würde nur als eine allseits erwünschte Entwicklung angesehen werden. Und trotzdem, ausser dem an sich neutralen Problem der Praezedenzbildung gibt es zahlreiche ernstzunehmende Argumente
dagegen, dass man diese Verschiebung als problemlos, geschweige denn als eine in unmittelbarer Zukunft schon taetige allgemeine Lösung der internationalen Problematik in Politik und Recht ansehe.

Der erste grosse Problemkreis stammt ursprünglich von der möglichen Diskrepanz zwischen der ganz besonders starken Legitimation des Menschenrechtsdenkens und der zu erwartenden Spannungen und Konflikte, die bei seiner Inauguration ins internationalen Recht mit gewisser Wahrscheinlichkeit auftreten werden. Dabei soll man bedenken, dass das Menschenrechtdenken strategisch-gesellschaftsontologisch gesehen fast immer eine defensive Funktion versah, indem er Garantien zu formulieren suchte, die die Verletzung von Menschenrechten zu verhinden berufen waren. Die auf dem Parkett liegende Einführung der Kriterien und der Forderungen des Menschenrechtsdenkens sind aber auf der direkten Ebene zwar von defensiver, auf der internationalen Ebene aber von offensiver Natur. Dies zu betonen an dieser Stelle ist um so wichtiger, weil das gerade ein Moment ist, welches Spannungen und Konflikte generiert. Indem aber Konflikte aufkommen, laeuft das Menschenrechtsdenken Gefahr, waehrend der Durchsetzung seiner aktuell-pragmatischen Missionen den Kreis normativ-wertorientierter Handlungen zu verlassen und dadurch aus seiner eigenen Legitimitaet abzugeben, wenn sie nicht gerade ganz zurückzuziehen.

Es ist klar, dass dieses modifizierte internationale Recht auf einem irreal hohen normativ-moralischen Niveau zu funktioneren gezwungen ist und es ist ebenso klar, dass diese Forderung nicht eine partikulaere oder einseitig moralische, vielmehr eine in der Kohaerenz der Grunddoktrin des Menschenrechtsdenkens verankert ist. Würde also, um es jetzt anders zu nennen, das so ausgedehnte internationale Recht Aktionen unterstützen, die selbst in ihren kleinsten Details repressiv, ungerecht oder gewalttaetig gegen andere waeren, so schlaegt es gleich zurück und raubt von der Aktion (und dem ganzen Hintergrund) die Legitimitaet. Hier liegen in der gleichen Zeit formale und inhaltliche Seiten. Formell selbstauslöschend wirken in einer solchen Aktion die illegitimen Schritte, weil sie die logische Kohaerenz und die Widerspruchslosigkeit der Handlungsorientation zerstören. Inhaltlich selbstauslöschend sind sie,
weil die eventuell nicht legitimen Schritte auch sachliche und inhaltliche Dimensionen aufweisen, die ihre Geltung und Konsequenzen haben werden. Es ist aber noch nicht alles. Die Praezedenzproblematik kommt bei jedem Fall dieser Art auf. Praezedenzfaelle für die Verletzung der Menschenrechte (oder in milderen Faellen: Verletzung von legitimen Interessen und Ansprüche, Verursachung von Schaden, etc.) seitens einer im Zeichen der Menschenrechte stehenden Aktion nimmt solcher Aktion die Legitimitaet und die Wiederholung von solchen Faellen wird auf eine untrügliche und nicht aufzuhaltende Weise zum Abbau der Geltung der so instrumentalisierten Menschenrechte führen. Es steht fest, dass die Legitimitaet derer, die es machen, eine schier unbegrenzte sein muss, denn sie befinden sich im Starten so einer Aktion in einer ganz einmaligen Entscheidungssituation.

Ein kaum weniger problematischer Kreis ist die Auswahl derer, die so eine Ausdehnung in Angriff nehmen könnten, aber auch dürften. Die Person(en), die Gruppe oder die Institution, die eine konkrete Aktion im Zeichen der menschenrechtlichen Ausdehnung des internationalen Rechts in Gang setzt, dürfte(n) die denkbar breiteste Legitimitaet für sich in Anspruch nehmen. Uns ist, dass es trivial ist. Es ist ebenso sicher, dass diese Legitimitaet unvergleichlich breiter angelegt sein sollte als es mit den bisher üblichen repraesentativ ausgewaehlten Gremien der Fall war. Hier spielen zwei Motive eine bestimmende Rolle. Es gibt, zum einen, keine politische Repraesentation, die so eine Aktion problemlos legitimieren könnte. Zum anderen gesellen sich zu international-repraesentativen Vertretungen mit gewisser Objektivitaet, wenn nicht Notwendigkeit Klientelphaenomene, so dass ein repraesentatives Gremium schon aus diesem Grund kaum einstimmig entscheiden könnte.

Dass diese Probleme nicht theoretischer Natur sind, beweist nicht nur ihre Transparenz und Evidenz, in dieser Richtung weisen auch die historischen Phaenomene. Wer würde ermessen können, welche Schaden die illegitimen pragmatischen Interessen dem Friedenswerk nach 1918-19 verursacht haben und wie die illegitimen Elemente der Aktion von höchster Legitimitaet Woodrow Wilsons Werk nicht einfach zestörten, sondern in sein Gegenteil verwandelt haben. Dass Wilsons Beispiel auch das Problem der Klientelbegünstigung markieren, versteht sich von selber.

Angesichts des aeusserst schmalen Pfades einer auch legitim ausgehenden Einführung des Menschenrechtsdenkens in das internationalen Recht schlagen wir drei umfassende Prinzipien vor, deren gleichzeitige Befolgung eine Garantie für die Vermeidung der sehr sensiblen neuen Legitimationsproblematik bedeuten könnte.
Die Forderung der Einheitlichkeit beinhaltet, dass internationale Situation nicht nur einheitlich beurteilt, sondern auch einheitlich interpretiert werden und die in Rede stehenden Aktionen auch einheitlich durchgeführt werden. Die Notwendigkeit dieses Prinzips leuchtet unmittelbar ein. Jede Ausnahme spricht für die Verletzung der Legitimitaet des Prozesses selbst und, wie das oft und von vielen Seiten aus schon thematisiert worden ist, der illegitim werdende Prozess bei der Anwendung des durch Menschenrechtsdenken erweiterten internationalen Rechts führt auch zur Delegimitierung der ganzen Konzeption selber.

Die Forderung der Synchronisation ist, dass die von dem neuen internationalen Recht initiierten Aktionen nicht nur einheitlich alle unter die Kategorisierung fallenden Regionen und Akteure betreffen, sondern mit relativer Zeitgerechtheit und mit der erreichbar grössten Geschwindigkeit erfolgen. Es dürfte im Geiste dieser Forderung nicht vorkommen, dass es Gebiete oder Staaten sind, wo man Jahrzehntze lang die Menschenrechte verletzt werden und erst irgendwann, in einem
konkreten Augenblick die Intervention erfolgt. In diesem Fall naemlich wird der ausgewahlte Augenblick des Handelns nie von dem Verdacht frei, dass er latente partikulaere Interessen verfolgt, womit aber - wie schon dies nicht das erste Mal vorkommt - die Delegitimation des Prozessus auch seinen Hintergrund voll delegitimieren kann.

Die dritte Forderung ist die nach einer Modell-Konsensualitaet und vertritt die einmal schon angeführte erreichbar breiteste Konsensualitaet. Haetten wir einen Fall, wo der erreichbar breiteste Konsenus im Prinzipiellen nicht besteht, so liegt der Gedanke nahe, dass die Zeit des menschenrechtlich motivierten internationalen Handelns noch nicht gekommen ist. Besteht jedoch ein allgemein vorherrschender Konsensus über die Menschenrechte und trotzdem kann es nicht zum gemeinsamen Handeln kommen, so liegt die Einsicht nahe, dass hinter der stolzen Absucht einer menschenrechtlich motivierten internationalen Aktivitaet partikulaere Interesse stecken.

Im üblichen Sinne genommene "repraesentative" Lösungen mögen wegen des Vetosystems und hinter diesen System stehenden Kilentelstrukturen kaum in Frage kommen. Was hier gefordert ist, kann nur ein prinzipiell geregelter, ein vollstaendig geregelter und ein vollstaendig-prinzipiell geregelter Prozess der Entscheidung. Jeder kleine Mangel in jeder Hinsicht produziert Stoff für die Delegitimation des Ganzen. Bedenkt man ferner, dass in diesem Zusammenhang kein im nachhinein einsetzender Legitimationsprozess möglich ist, sowie ferner, dass diese Aktionen in der Regel auch noch eine Koordination von politischen und militaerischen Zentren verlangen, so werden uns die wahren Dimensionen dieser Problematik klar.

All diese Probleme zeigen, dass die korrekte und einwandfreie Legitimierung der Ausdehnung des internationalen Rechts führt - eigentlich überraschend - zur Problematik der Inaugurierung eines neuen internationalen politischen Systems, eines politischens Systems, allerdings, das man scheinbar nicht will. Es geht hierbei um dasselbe und jetzt noch fehlende System von Institutionen, welches den neuen Realitaeten der globalen Welt voll entsprechen kann.

 

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