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REUTERS - Meldung vom 14.Juni 2004

Keinen Lichtblick liefert die Umfrage dem DIHK zufolge für den schwachen Arbeitsmarkt: "Ein Personalaufbau wird nicht beabsichtigt." Nur neun Prozent der Firmen wollen ihr Personal aufstocken, wie schon im Februar planen dagegen 30 Prozent Stellenabbau. "Zur Sicherung ihrer Wettbewerbsfähigkeit sehen sich deutsche Unternehmen gezwungen zu rationalisieren beziehungsweise beschäftigungsintensive Produktion ins Ausland zu verlagern." Wansleben zufolge erwartet der DIHK im Jahresschnitt 2004 einen Rückgang der Beschäftigtenzahl um 100.000.


Kommentar: Erinnert sei in diesem Zusammenhang an die drei großen VERSPRECHEN der Globalisierung:

  • mehr Freiheit

  • mehr Vielfalt

  • mehr Wohlstand

Dies sollte, so war der Plan, für ALLE gelten!


Schaut man sich im Zusammenhang mit der Reuters Meldung die Definition von Arbeitslosigkeit an (Quelle: Arbeitsagentur.de), dann gibt es einige Punkte, die auffallen:

Kommentar

 Arbeitslosigkeit
 
  1. Grundsatz
  2. Beschäftigungssuche
  3. Verfügbarkeit
  4. Erreichbarkeit
  5. Zumutbarkeit
  6. Sonderregelungen
 
 

 

 
 

Grundsatz

 
 

Sie müssen für den Bezug von Arbeitslosengeld arbeitslos sein.

Arbeitslos ist, wer

  • vorübergehend in keinem Beschäftigungsverhältnis steht
    und
  • eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Std. wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht.
Arbeitslos ist auch, wer nur
  • eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung
    oder
  • eine Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübt.

Die Woche in diesem Sinne ist nicht mit der Kalenderwoche identisch, sondern umfasst sieben aufeinanderfolgende Tage, beginnend mit dem ersten Tag der Beschäftigung bzw. Tätigkeit.
 
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Beschäftigungssuche

 
Hier ergibt sich die Frage: WOHIN gehen die Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagenturen und welche Möglichkeiten gibt es überhaupt, wenn es gleichzeitig  immer weniger Arbeitsplätze gibt?

 

Dies bedeutet aber auch, dass die "Schuld" auf die Arbeitssuchenden abgewälzt wird und die Arbeitsagenturen sich bequem zurücklehnen können.

Die Politik erhöht den Druck auf die ohnehin Schwachen statt STRUKTUREN zu reformieren.

Teil der Arbeitslosigkeit ist die Beschäftigungssuche.

Sie gelten nur dann als arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), wenn Sie

  • alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um Ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und
  • für Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.


Mit der Verpflichtung, sich aktiv um eine Beschäftigung zu bemühen, hat der Gesetzgeber betont, dass in erster Linie Sie gefordert sind, Ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden.

Liegt der Wille zu Eigenbemühungen nicht vor oder wird ein von der Agentur für Arbeit geforderter Nachweis über die Eigenbemühungen nicht oder nicht ausreichend geführt, kann Ihr Leistungsanspruch – gegebenenfalls rückwirkend – entfallen. In der Regel reicht es aus, wenn Sie Ihre Eigenbemühungen mündlich darlegen können.

Wenn konkrete Nachweise über Ihre Eigenbemühungen erforderlich werden, erhalten Sie von Ihrer  Agentur für Arbeit ein gesondertes Aufforderungsschreiben. Es empfiehlt sich deshalb, Notizen über eigene Aktivitäten zu machen.

 
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Verfügbarkeit

 
Hier ist nach der Qualität der Vermittlungsbemühungen zu fragen und die Frage zu stellen, ob es diese Bemühungen überhaupt gibt. Ein häufig gehörter Satz ist - "Für Sie haben wir sowieso nichts." -

Des weiteren gibt es immer noch  Vermittler, die sich gestört fühlen, wenn Menschen kommen und um Arbeit nachfragen.

 

 siehe auch Alltags-Absurditäten - TEIL 1

Außerdem müssen Sie für Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.

Hierunter versteht man, dass Sie

  • erreichbar sind
    und
  • eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen können und dürfen
    und
  • bereit sind, zumutbaren Vorschlägen zur Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Eingliederung nachzukommen
    und
  • bereit sind, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
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Erreichbarkeit

 
 

Unter Erreichbarkeit versteht man,

  • dass Sie persönlich für Ihre Agentur für Arbeit an jedem Werktag
  • unter der von Ihnen benannten Anschrift erreichbar sind
    und
  • die Agentur für Arbeit auch täglich aufsuchen können.
Falls dies aus zwingenden absehbaren Gründen einmal vorübergehend nicht möglich sein sollte, informieren Sie bitte frühzeitig Ihren Arbeitsvermittler. Wohn- und Postanschrift müssen identisch sein. Grundsätzlich können bei einem Aufenthalt unter einer anderen als der Agentur für Arbeit bekannten Wohnanschrift Leistungen nicht gezahlt werden. Wenn Sie dennoch beabsichtigen, sich vorübergehend unter einer anderen Anschrift aufzuhalten benachrichtigen Sie bitte vorher die Agentur für Arbeit. Sie wird Sie informieren, ob und unter welchen Bedingungen ein leistungsunschädlicher Aufenthalt möglich ist. Verreisen Sie ohne vorherige Unterrichtung und Zustimmung Ihres Arbeitsvermittlers, wird die Bewilligung der Leistung rückwirkend vom Reisebeginn an aufgehoben.

Sie müssen in der Lage sein
  • eine versicherungspflichtige,
  • mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung
  • unter den auf dem Arbeitsmarkt allgemein üblichen Arbeitsbedingungen

ausüben zu können und zu dürfen.

Betreuen Sie aufsichtsbedürftige Kinder oder pflegebedürftige Personen, dann muss die weitere Betreuung sichergestellt sein, wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen.

 
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Zumutbarkeit

 
 

Bei der Zumutbarkeit ist zu bedenken,

  • dass die neue Beschäftigung nicht unbedingt Ihrer Ausbildung oder Ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit entsprechen muss;
  • dass die neue Arbeitsstelle weiter als die bisherige von Ihrer Wohnung entfernt sein kann;
  • dass die Arbeitsbedingungen ungünstiger sein können als die bisherigen, zum Beispiel wenn lediglich der tarifliche Arbeitslohn gezahlt wird oder im Vergleich zur früheren Tätigkeit übertarifliche Zuschläge und andere Vergünstigungen entfallen;
  • dass die Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit anders als bei Ihrer bisherigen Beschäftigung sein kann;
  • dass Sie unter Umständen umziehen müssen.
 
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Sonderregelungen

 
Zum Bereich Trainingsmaßnahmen und berufliche Weiterbildung ist anzumerken, dass es sicherlich gute Bildungsträger und  sinnvolle Weiterbildungsmaßnahmen gibt, gleichzeitig ist es aber auch richtig, dass, - weil immer mehr und nur auf den PREIS geschaut wird -, die Qualität von Maßnahmen abnimmt. Und es ist auch richtig, dass es Bildungsträger gibt, die Maßnahmen anbieten und durchführen, und für deren Führungskräfte die Teilnehmer an diesen Maßnahmen nur "Zahlen", "Pappnasen", "Trottel" und "Hanseln" sind.

Hier eine Marktbereinigung im Interesse der Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung  durchzuführen, wäre die Aufgabe der Bundesagentur.

Besonderheiten sind zu beachten für

  • Ausländer
  • Schüler und Studenten
  • ältere Arbeitnehmer
     sowie bei
  • Berufsfindung/Arbeitserprobung
  • Trainingsmaßnahmen
  • Leistungsminderung
  • berufliche Weiterbildung.

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